AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
von
Resilience Solution
An der Gärtnerei 18
45355 Essen
– im Folgenden: Resilience Solution –
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen Resilience Solution und dem Kunden geschlossen werden.
1.2 Resilience Solution erbringt Beratungs-, Unterstützungs-, Audit- und Schulungsleistungen in den Bereichen Informationssicherheit, Business Continuity Management, Risikomanagement und organisatorischer Resilienz, insbesondere beim Aufbau integrierter Managementsysteme nach ISO/IEC 27001 und ISO 22301. Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen Resilience Solution und dem Kunden.
1.3 Resilience Solution schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen.
1.4 Resilience Solution ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Resilience Solution bleibt hierbei alleiniger Vertragspartner des Kunden. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, sofern für Resilience Solution ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft. Subunternehmer werden zur Vertraulichkeit gemäß § 15 verpflichtet.
1.5 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Kunden verwendet werden, erkennt Resilience Solution – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsänderungen
2.1 Der Kunde stellt bei Resilience Solution zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Leistungen. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Resilience Solution dar. Resilience Solution prüft die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit und erstellt auf dieser Grundlage ein Angebot. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen Resilience Solution und dem Kunden zustande.
2.2 Der Kunde kann jederzeit Änderungs- oder Erweiterungswünsche einbringen, soweit diese vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Derartige Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (z. B. per E-Mail) zustimmen. Im Übrigen ist Resilience Solution nur zur Erbringung der im Vertrag aufgeführten Leistungen verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 Der Kunde ist verpflichtet, die zum Zwecke der Auftragserfüllung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und Zugänge (z. B. Organisationsbeschreibungen, Prozessdokumentationen, bestehende Richtlinien, Verzeichnisse, Ansprechpartner) vollständig, korrekt und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Er benennt einen fachlich geeigneten Ansprechpartner, der befugt ist, die für das Projekt erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder herbeizuführen.
3.2 Der Erfolg von Beratungs- und Implementierungsleistungen hängt maßgeblich von der aktiven Mitwirkung des Kunden ab (z. B. Teilnahme an Interviews und Workshops, Bereitstellung von Prozessinformationen, fristgerechte Prüfung und Freigabe von Dokumenten, Umsetzung vereinbarter Maßnahmen). Der Kunde stellt diese Mitwirkung in angemessenem Umfang sicher.
3.3 Sofern der Kunde Resilience Solution Texte, Dokumente oder sonstige Inhalte zur Verfügung stellt, hat er dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse Dritter) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen.
3.4 Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen solchen – von Resilience Solution zu stellenden – Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung abzuschließen.
3.5 Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist Resilience Solution gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich; vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich in diesem Fall angemessen. Die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung / Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
3.6 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus dieser Ziffer nicht nach, kann Resilience Solution dem Kunden den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand in Rechnung stellen.
3.7 Die Entscheidung über die Umsetzung empfohlener Maßnahmen, die Akzeptanz von Risiken sowie der Betrieb und die Aufrechterhaltung des Managementsystems liegen in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Die Gesamtverantwortung der obersten Leitung des Kunden im Sinne der ISO/IEC 27001 und ISO 22301 bleibt von der Beauftragung von Resilience Solution unberührt und kann nicht auf Resilience Solution übertragen werden.
§ 4 Keine Rechtsberatung, keine Zertifizierungsgarantie
4.1 Resilience Solution ist von Rechts wegen nicht berechtigt, Rechtsberatungsleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes gegenüber dem Kunden zu erbringen. Die verbindliche rechtliche Bewertung von Einzelfragen (z. B. zur Anwendbarkeit gesetzlicher Vorgaben wie NIS-2-Umsetzungsgesetzgebung, KRITIS-Regulierung oder Datenschutzrecht auf das Unternehmen des Kunden) obliegt dem Kunden und ist gegebenenfalls durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
4.2 Die Zertifizierung von Managementsystemen (z. B. nach ISO/IEC 27001 oder ISO 22301) erfolgt ausschließlich durch unabhängige, akkreditierte Zertifizierungsstellen. Das hierfür erforderliche Vertragsverhältnis kommt direkt zwischen dem Kunden und der jeweiligen Zertifizierungsstelle zustande. Resilience Solution schuldet die fachliche Vorbereitung und – sofern vereinbart – die Begleitung des Zertifizierungsverfahrens, nicht jedoch die Erteilung des Zertifikats. Eine bestimmte Zertifizierungsentscheidung wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich zugesichert wurde.
4.3 Die Leistungen von Resilience Solution sind – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter Erfolg wird nur geschuldet, soweit eine Leistung ausdrücklich als Werkleistung vereinbart wurde; in diesem Fall gelten ergänzend die Regelungen unter „Abnahme“ und „Mängelgewährleistung“.
B. Leistungen
§ 5 Beratungs- und Implementierungsleistungen (ResilienceHub, ISMS, BCM)
5.1 Resilience Solution unterstützt den Kunden beim Aufbau, der Implementierung und der Weiterentwicklung integrierter Managementsysteme für Informationssicherheit und Business Continuity, insbesondere auf Grundlage des von Resilience Solution entwickelten Frameworks „ResilienceHub“. Dieses vereint die Schlüsselfaktoren Informationssicherheitsmanagement nach ISO/IEC 27001 (einschließlich Anhang A und ISO/IEC 27002), Business Continuity Management nach ISO 22301 und BSI-Standard 200-4, Risikomanagement nach ISO 31000, Lieferanten- und Dienstleistersteuerung, Schulung und Awareness sowie Vorfall- und Schwachstellenmanagement.
5.2 Zu den Leistungen zählen insbesondere Gap-Analysen, Risikoanalysen, Business-Impact-Analysen, die Erstellung und Anpassung von Richtlinien, Konzepten und Nachweisdokumenten, die Konzeption von Notfall- und Wiederanlaufplänen sowie die Vorbereitung und Begleitung interner Audits und externer Zertifizierungsaudits. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuell geschlossenen Vertrag.
5.3 Die von Resilience Solution erstellten Dokumente und Analysen basieren auf den vom Kunden bereitgestellten Informationen. Für deren Richtigkeit und Vollständigkeit ist der Kunde verantwortlich. Der Kunde hat die erstellten Dokumente vor Inkraftsetzung auf inhaltliche Richtigkeit und Passung zu seiner Organisation zu prüfen und freizugeben.
5.4 Sofern die Erstellung eines abgegrenzten, konkret beschriebenen Arbeitsergebnisses (z. B. eines definierten Dokumentensets) ausdrücklich als Werkleistung vereinbart wurde, wird Resilience Solution den Kunden nach Fertigstellung zur Abnahme auffordern; es gelten die Regelungen unter „Abnahme“.
§ 6 Nutzungsrechte am ResilienceHub und an Arbeitsmaterialien
6.1 Resilience Solution stellt dem Kunden im Rahmen der Leistungserbringung Vorlagen, Musterdokumente, Methoden, Werkzeuge und sonstige Materialien des ResilienceHub („Materialien“) zur Verfügung. Sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte an den Materialien, der zugrunde liegenden Methodik und dem Know-how von Resilience Solution verbleiben bei Resilience Solution.
6.2 Der Kunde erhält – nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung – ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den für ihn erstellten bzw. angepassten Arbeitsergebnissen und Materialien für interne Zwecke, einschließlich der Nutzung und Fortschreibung im Rahmen seines Managementsystems.
6.3 Eine Weitergabe der Materialien an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung von Resilience Solution in Textform zulässig. Ausgenommen ist die Vorlage gegenüber Auditoren, Zertifizierungsstellen, Behörden oder Prüfern, soweit dies für Audit-, Zertifizierungs- oder Nachweiszwecke erforderlich ist.
§ 7 Externe Beauftragtenrollen
7.1 Resilience Solution übernimmt für den Kunden auf Grundlage gesonderter Vereinbarung externe Rollen, insbesondere die des externen Informationssicherheitsbeauftragten (ISB) und/oder des externen BCM-Koordinators bzw. BCM-Beauftragten. Diese Leistungen sind Dauerschuldverhältnisse; es gelten ergänzend die Regelungen unter „Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen“.
7.2 Der konkrete Leistungsumfang (z. B. Stundenkontingente, Vor-Ort-Termine, Reaktionszeiten, Berichtswege und Berichtsintervalle) ist Gegenstand der Individualvereinbarung. Nicht in Anspruch genommene Kontingente verfallen – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – mit Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums.
7.3 Der externe Beauftragte berät, koordiniert, überwacht und berichtet im Rahmen des vereinbarten Umfangs. Die gesetzliche und organisatorische Gesamtverantwortung der Leitung des Kunden bleibt unberührt; eine Übernahme von Organ- oder Leitungspflichten des Kunden durch Resilience Solution erfolgt nicht.
7.4 Der Kunde stattet die Rolle mit den erforderlichen Befugnissen, Informationen und Zugängen aus, kommuniziert die Rolle intern in geeigneter Weise und bindet den Beauftragten rechtzeitig in relevante Vorgänge (z. B. Sicherheitsvorfälle, wesentliche Änderungen der IT-Landschaft, Projekte mit Sicherheitsbezug) ein.
§ 8 Schulungen und Awareness
8.1 Resilience Solution bietet Schulungen, Workshops und Awareness-Maßnahmen (z. B. Schulungen zu Informationssicherheit und BCM, Managementworkshops, Awareness-Kampagnen, Phishing-Simulationen) als Präsenz- oder Online-Formate an. Inhalte, Formate und Teilnehmerkreis werden individualvertraglich festgelegt.
8.2 Vereinbarte Termine können vom Kunden bis 14 Kalendertage vor dem Termin kostenfrei verschoben oder storniert werden. Bei späterer Absage werden 50 %, bei Absage weniger als drei Werktage vor dem Termin oder bei Nichterscheinen 100 % der vereinbarten Vergütung fällig, abzüglich ersparter Aufwendungen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren, Resilience Solution der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
8.3 An bereitgestellten Schulungsunterlagen erhält der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht für interne Zwecke der Teilnehmer. Eine darüberhinausgehende Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von Resilience Solution in Textform.
8.4 Phishing-Simulationen und vergleichbare Testmaßnahmen gegenüber Mitarbeitern des Kunden werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Freigabe des Kunden in Textform durchgeführt. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Durchführung in seiner Organisation zulässig ist (z. B. Beteiligung der Arbeitnehmervertretung, datenschutzrechtliche Anforderungen).
8.5 Ein bestimmter Lern- oder Sensibilisierungserfolg wird nicht geschuldet.
§ 9 Audits, Assessments und Notfallübungen
9.1 Resilience Solution führt für den Kunden interne Audits (in Anlehnung an ISO 19011), Lieferanten- und Dienstleisteraudits, Reifegrad- und Gap-Assessments sowie Notfall- und Krisenübungen durch. Der konkrete Umfang ist Gegenstand der Individualvereinbarung.
9.2 Audit- und Assessmentergebnisse stellen eine Momentaufnahme dar, die auf Stichproben und den bereitgestellten Informationen beruht. Resilience Solution übernimmt keine Gewähr dafür, dass sämtliche Schwachstellen, Abweichungen oder Risiken erkannt werden, und garantiert nicht die Sicherheit oder Störungsfreiheit der Systeme und Prozesse des Kunden. Die Ergebnisse ersetzen keine rechtliche Prüfung.
9.3 Der Kunde stellt die für die Durchführung erforderlichen Unterlagen, Zugänge und Interviewpartner rechtzeitig zur Verfügung. Bei Lieferanten- und Dienstleisteraudits sorgt der Kunde für die erforderliche Mitwirkung und Zustimmung des jeweiligen Dritten.
9.4 Berichte und Ergebnisdokumente sind ausschließlich für interne Zwecke des Kunden bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte – mit Ausnahme von Zertifizierungsstellen, Aufsichtsbehörden oder Prüfern, soweit erforderlich – bedarf der vorherigen Zustimmung von Resilience Solution in Textform.
9.5 Technische Sicherheitsüberprüfungen (z. B. Schwachstellenscans, Penetrationstests) sind nur geschuldet, wenn sie gesondert schriftlich beauftragt wurden. Der Kunde sichert zu, dass er berechtigt ist, die Überprüfung der betroffenen Systeme zu beauftragen, und holt erforderliche Zustimmungen Dritter (z. B. von Hosting- oder Cloud-Anbietern) vor Beginn der Maßnahme ein.
C. Sonstige Bestimmungen
§ 10 Preise und Vergütung
10.1 Die Vergütung für die Leistungen von Resilience Solution ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien und richtet sich grundsätzlich nach dem Angebot. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
10.2 Reisezeiten, Reisekosten und Spesen werden – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – nach tatsächlichem Aufwand gegen Nachweis berechnet.
10.3 Rechnungen sind – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
§ 11 Abnahme
Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde, kann Resilience Solution verlangen, dass die Abnahme in Schriftform erfolgt; die schriftliche Abnahme ist nur geschuldet, wenn Resilience Solution den Kunden hierzu auffordert. Die Abnahmebestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben im Übrigen unberührt. Die Abnahmefrist im Sinne des § 640 Abs. 2 S. 1 BGB wird auf zwei Wochen ab Mitteilung über die Fertigstellung des Werks festgelegt, sofern im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nicht eine längere Abnahmefrist erforderlich ist, die Resilience Solution dem Kunden in diesem Fall gesondert mitteilen wird. Sofern sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht äußert oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels verweigert, gilt das Werk als abgenommen.
§ 12 Mängelgewährleistung
Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt bei Resilience Solution. Die Verjährungsfrist für Mängel und sonstige Ansprüche beträgt ein (1) Jahr; diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit durch Resilience Solution resultieren. Die Verjährung beginnt nicht erneut, sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine Nacherfüllung erfolgt. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Mängelgewährleistung unberührt.
§ 13 Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen
Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in und außerhalb dieser AGB haben Dauerschuldverhältnisse (z. B. externe Beauftragtenrollen, laufende Betreuung des Managementsystems) eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Wird der Vertrag nicht fristgerecht zum Laufzeitende gekündigt, verlängert er sich automatisch um weitere 12 Monate. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 14 Referenznennung
14.1 Resilience Solution ist berechtigt, den Kunden unter Nennung von Name und Logo in angemessener Weise als Referenz zu benennen, sofern der Kunde dem nicht widerspricht.
14.2 Eine über die Nennung von Name und Logo hinausgehende Darstellung des Projekts (z. B. Fallstudien, Projektbeschreibungen) erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden in Textform. Inhalte, die Rückschlüsse auf das Sicherheitsniveau, Schwachstellen oder interne Strukturen des Kunden zulassen, werden nicht veröffentlicht.
§ 15 Vertraulichkeit
15.1 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden. Als vertraulich gelten insbesondere Risikoanalysen, Auditberichte, Informationen über Schwachstellen und Sicherheitsvorfälle, Notfall- und Wiederanlaufpläne, Prozess- und Organisationsinformationen, Zugangsdaten sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
15.2 Die Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (z. B. Subunternehmern), die Zugang zu den vorbezeichneten Informationen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer des Vertrages hinaus.
15.3 Gesetzliche Offenlegungspflichten (z. B. gegenüber Behörden oder Gerichten) bleiben unberührt; die betroffene Partei wird die andere Partei hierüber – soweit rechtlich zulässig – vorab informieren.
§ 16 Datenschutz
Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung ausschließlich nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO und BDSG). Soweit Resilience Solution personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO (vgl. Ziffer 3.4).
§ 17 Haftung / Freistellung
17.1 Resilience Solution haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts Anderes geregelt ist, oder aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz. Verletzt Resilience Solution fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag Resilience Solution nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung von Resilience Solution ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung von Resilience Solution für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
17.2 Resilience Solution haftet insbesondere nicht dafür, dass beim Kunden trotz Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen keine Sicherheitsvorfälle, Betriebsunterbrechungen oder sonstigen Schäden eintreten. Die Verantwortung für den sicheren Betrieb der Systeme und Prozesse verbleibt beim Kunden; Ziffer 17.1 bleibt unberührt.
17.3 Der Kunde stellt Resilience Solution von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen Resilience Solution aufgrund von Verstößen des Kunden gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.
§ 18 Schlussbestimmungen
18.1 Die zwischen Resilience Solution und den Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18.2 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz von Resilience Solution als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
18.3 Resilience Solution ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; Resilience Solution ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.
18.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: Juli 2026